Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Angebote, Auftragsbestätigungen und Aufträge

1.1. Aufträge werden rechtswirksam mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung und die Bedingungen unserer AVLB sind Vertragsbestandteile, außer der Kunde meldet seine Bedenken unmittelbar nach Erhalt der Auftragsbestätigung. Andernfalls gelten unsere Auftragsbestätigung und AVLB als angenommen.

1.2. Alle Angebote, Bestellungen, Nebenabsprachen und späteren Änderungen, welche im Gegensatz zur Auftragsbestätigung stehen, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

1.3. Nach Erhalt der Auftragsbestätigung kann die Bestellung nicht mehr kostenfrei geändert oder storniert werden, bzw. wir haben das Recht angelaufene Kosten geltend zu machen.

1.4. In allen Fällen haben diese AVLB den Vorrang vor den Einkaufsbedingungen unserer Kunden.

2. Angebotspreise

2.1. Die in den Auftragsbestätigungen genannten Preise sind bindend. Bei allfälligen Änderungen der Rohstoff- und Energiepreise, Löhnen und Gehältern, Transportkosten, sowie Wechselkursen, die uns zu Veränderungen unserer Verkaufspreise zwingen, sind wir berechtigt, neue Preise für noch ausständige Lieferungen festzusetzen.

3. Lieferungen

3.1. Die angegebenen Liefertermine sind nur indikative Daten. Der Liefertermin muss bei Vorliegen der Auftragsdetails festgelegt und bestätigt werden. Etwaige Lieferverzögerungen sind möglich und berechtigen den Kunden nur dann zur Verweigerung der Anerkennung, wenn erfolglos mittels eines eingeschriebenen Briefes eine Nachfrist von 4 Wochen nicht eingehalten wurde. Schadenersatz jeder Art für verkehrsbedingte Verzögerungen (im Straßen- und kombinierten Verkehr) und damit verspätete Anlieferungen beim Käufer kann nicht verlangt werden; der Käufer hat durch ausreichende Warendisposition Sorge zu Tragen, dass diese Verzögerungen aufgefangen werden können.

3.2. Unter außergewöhnlichen Umständen, für die wir nicht verantwortlich sind und die eine wesentliche Unterbrechung der Geschäftsaktivitäten darstellen oder eine Auslieferung verhindern, sind wir aus der Verpflichtung zur Erfüllung und unseren Lieferbedingungen entlassen.

3.3. Im Falle von bereitgestellten Waren, die nicht versandt werden können oder vom Kunden nicht abgeholt werden, können diese auf Kosten und Risiko des Kunden zwischengelagert werden. In diesem Falle werden die Waren an den Kunden am Bereitsstellungstag fakturiert, so als ob diese ausgeliefert sind.

3.4. Mehr- oder Minderlieferungen von 10% sind zur Verpackungsgrößen- und Frachtraumoptimierung möglich. Mindestmenge ist eine Verpackungseinheit.

4. Mängelfeststellung

4.1. Die Waren müssen von den Kunden unmittelbar nach Eintreffen und Übernahme überprüft werden. Offensichtliche Mängel müssen sofort schriftlich aufgezeigt werden, und im CMR festgehalten werden. Andernfalls können solche Mängel nicht anerkannt werden. Versteckte Mängel, die nicht unmittelbar festgestellt werden können, müssen innerhalb von 1 Monat nach Eintreffen der Waren schriftlich, unter Bekanntgabe der Lieferung und eines Warenmusters, gemeldet werden. Im Falle einer rechtzeitigen Meldung und eines irreparablen Schadens am Produkt, den der Produzent anerkennt, sind wir berechtigt, die mangelhafte Ware zurückzunehmen und auszutauschen oder den Kaufpreis rückzuerstatten. Der Kunde ist nicht berechtigt anderen Ersatz zu verlangen. Wir können keinerlei Garantie für den Einsatzzweck unserer Produkte geben, außer wenn es schriftliche Vereinbarungen gibt. Im Falle von Transportschäden wird eine offizielle Schadenmeldung unverzüglich verlangt und ein Vermerk auf den Transportdokumenten ist zu vorzunehmen.

4.2. Retournierte Güter werden nur nach unserer vorausgehenden Anerkenntnis übernommen.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Die schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen sind verbindlich.

5.2. Wenn der Kunde diese Bedingungen nicht einhält, sind wir ermächtigt, noch offene Lieferungen und Aufträge zu stornieren, ohne weiteres Anrecht des Kunden auf eine Nachfrist oder etwaigem Schadenersatz. Darüberhinaus sind wir berechtigt, solange die Auslieferung der Waren zurückzuhalten, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Situation des Kunden nach Auftragserteilung werden unsere Forderungen sofort fällig, auch im Falle längerer Zahlungsziele.

5.3. Bei Überziehen der Zahlungsziele gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über den Bankzinsen als vereinbart, zumindest aber 1 % pro Monat.

5.4. Zahlungen gelten nur dann als geleistet, wenn diese auf den in der Rechnung genannten Ort geleistet wurden: bei Überweisungen gilt die Zahlung als geleistet, wenn wir über den fakturierten Betrag verfügen können, ohne weitere Kosten und Bankspesen für uns.

5.5. Wechsel und Schecks werden nur dann angenommen, wenn dies im voraus vereinbart wurde.

6. Eigentumsrecht

6.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) werden dem Verkäufer vom Käufer und seinen Konzernunternehmen die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen freigegeben werden, soweit der Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

6.2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum. Eine Verarbeitung vor Bezahlung erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Das Miteigentum des Verkäufers an der einheitlichen Sache geht wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns über. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich (Vorbehaltsware).

6.3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Rechtsgrund) entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

6.4. Im Falle eines Verkaufes werden unsere Rechte aufrechterhalten, auch bei Weiterverarbeitung (pro rata). Wenn die Ware weiterverkauft wird, ist der Käufer über den Eigentumsvorbehalt zu unterrichten und zu binden.

6.5. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn dritte Parteien Rechte für Waren geltend machen, die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegen, im speziellen bei Wiederverkauf durch unsere Käufer. Kosten der rechtlichen Maßnahmen sind von den Käufern zu tragen.

6.6. Wir sind berechtigt, zurückgeforderte Vorbehaltsware auf eigene Rechnung zu verwerten oder Abtretung gegen Dritte zu verlangen. Zurücknahme, Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer stellt keinen Rücktritt vom Vertrage dar.

7. Produkthaftung

7.1. Generell haftet der Produzent für die Produkte und deren Qualität. Qualitätszertifikate werden nur vom Produzenten ausgestellt und die Einhaltung der Spezifikationen gewährleistet. Der Verkäufer ist von jedweder Haftung entbunden.

7.2. Eine Haftung für Materialschäden nach Produkthaftpflichtgesetz wird ausgeschlossen, sofern der betroffene Kunde ein Unternehmen ist.

7.3. Jedwelcher persönlicher Schaden oder ein Sachschaden, der nicht auf dem Produkthaftpflichtgesetz zu begründen ist, wird ausgeschlossen.

7.4. Einkäufer sind verpflichtet, die Kunden in all diese Restriktionen der Haftung einzubinden.

8. Meldung gem. § 22 des Datenschutzgesetzes (DVR:0590223)

8.1. Gemäß obigem Gesetz erklären wir hiemit, daß wir Daten speichern und verarbeiten, die wir im Laufe unserer Geschäftstätigkeit benötigen: Namen, Adressen, PLZ, Verkaufszahlen nach Artikeln, Außenstände nach Menge und Betrag, Bankverbindungen, Kreditrahmen, sowie verschiedene Codes für die Weiterverarbeitung. Verarbeitete Daten werden nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und in Verbindung mit dem Zahlungsverkehr übermittelt. Darüber hinaus gehende Übertragungen sind nur nach beidseitiger Übereinstimmung gestattet.

9. Änderungen

9.1. Wir behalten uns das Recht vor, die Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zu ändern.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1. Erfüllungsort für Lieferungen ist der vereinbarte Lieferort, für die Zahlung gilt Nobelmin GmbH oder ein von uns genanntes Bankkonto. Bei Lieferungen innerhalb der EU handelt es sich um steuerfreie Lieferungen gem.Artikel 28C Teil E Abs.3 der 6.EG Richtlinie.

10.2. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Ellwangen / Jagst..

10.3. Die AVLB, alle Auftragsbestätigungen und anderen Verträge unterliegen ausschließlich dem Deutschen Recht.

10.4. Im Falle eines Mangels oder der Ungültigkeit eines Teiles dieser Bestimmungen ist keine Ungültigkeit des gesamten Vertrages gegeben. Die Parteien vereinbaren diese durch gültige Bestimmungen zu ersetzen, die das idente geschäftliche Ergebnis zum Ziel haben.

Duesseldorf 2022

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